Maßgebend für die Behandlungen der GESETZLICH VERSICHERTEN sind allein diese Kriterien:
- ausreichend
- zweckmäßig
- wirtschaftlich
- notwendig
Festgelegt wurden diese Kriterien vom „Gemeinsamen Bundesausschuss“. Will ein Arzt sich nicht strafbar machen, muss er diesen Anweisungen gehorchen.
